Seilbahnen, für welche eine Personenförderungskonzession notwendig ist, benötigen eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr. Seilbahnen, die keine Personenförderungskonzession benötigen, insbesondere Kleinluftseilbahnen, Skilifte, seilbahnähnliche Anlagen oder seilbahnähnliche Anlagen im Schachtbau benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung. Sowohl Anlagen mit einer Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr als auch Anlagen mit einer kantonalen Betriebsbewilligung unterstehen in der Schweiz dem Seilbahngesetz. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Prüfung der Schnittstellen und ein Schnittstellenbericht erforderlich.
Sonderanlagen sind meistens technische Unikate und ihre Aufstellorte und Einsatzbedingungen unterscheiden sich von herkömmlichen Anlagen. Umso wichtiger ist die genaue Beurteilung der Schnittstellen.
Als akkreditierte Inspektionsstelle prüft die tytec AG die Schnittstellen zwischen den Teilsystemen untereinander und zwischen den Teilsystemen und der Infrastruktur und unterbreitet den Behörden anschliessend einen entsprechenden Bericht.